Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen der Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH für Pauschalreisen ab dem 01.07.2018

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH, nachstehend „VGH“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

  1. Grundlage des Angebots von VGH und der Buchung des Kunden sind die Reise-ausschreibung und die ergänzenden Informationen von VGH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VGH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VGH vor, an das VGH für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung /Restzahlung erklärt.

1.2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von VGH erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde VGH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
  2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch VGH zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VGH dem Kunden eine entsprechende Reisebestätigung übermitteln.

1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss:

  1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von VGH erläutert.
  2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zu-rücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglich-keit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
  4. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde VGH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
  5. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  6. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. VGH ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
  7. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von VGH beim Kunden zu Stande.
  8. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pau-schalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung ange-boten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. VGH wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebe-stätigung in Textform übermitteln.

1.5. Die VGH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern ledig-lich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktritts-recht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlun-gen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzah-lung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VGH zur ordnungsgemäßen Erbrin-gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbe-haltungsrecht des Kunden besteht, so ist VGH berechtigt, nach Mahnung mit Frist-setzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktritts-kosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Preiserhöhung

3.1. VGH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistun-gen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern VGH den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrich-tet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann VGH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann VGH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbe-trag für den Einzelplatz kann VGH vom Kunden verlangen.
  2. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reise-preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  3. Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VGH verteuert hat

3.4. Die VGH ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VGH führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr-betrag von VGH zu erstatten. VGH darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die VGH tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VGH hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal-tungsausgaben entstanden sind.

3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VGH gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemesse-nen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalrei-severtrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VGH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück-treten. Der Rücktritt ist gegenüber VGH unter der nachfolgend angegebenen An-schrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert VGH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VGH eine ange-messene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti-gen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrol-le von VGH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die VGH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei VGH wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Busreisen:

  • bis 45 Tage vor Reiseantritt 15%
  • vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20%
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
  • ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90%

Eigene Flugreisen:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt pauschal 250,- €
  • ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
  • ab 14. bis 7. Tag vor Reiseanritt 80%
  • ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 100%

Gebuchte Eintrittskarten können nicht zurück genommen werden.


4.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VGH nachzuweisen, dass VGH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von VGH geforderte Entschädigungspauschale.

4.4. VGH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit VGH nachweist, dass VGH wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist VGH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichti-gung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von VGH einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Für eine Namensänderung bei Flug-und Seereisen wird eine Gebühr fällig.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, kann VGH bis zu dem bei den Rück-trittskosten genannten Zeitpunkt der zweiten Stornierungsstufe ein Umbuchungsent-gelt vom Kunden von 30,- € pro Reisenden erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4.2. bis 4.5. zu den Bedingungen und gleichzeiti-ger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. VGH kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.

  1. Die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist durch VGH müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
  2. VGH ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  3. Ein Rücktritt von VGH später als 3 Wochen vor Reisebeginn bei Mehrtagesfahrten ist unzulässig.

6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. VGH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von VGH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von VGH beruht.

7.2. Kündigt VGH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; VGH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genom-menen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat VGH zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VGH mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. Soweit VGH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VGH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von VGH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VGH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VGH wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. Der Vertreter von VGH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er VGH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VGH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

  1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und VGH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich VGH, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Scha-denanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von VGH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. VGH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung aus-drücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspart-ners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VGH sind und ge-trennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier-durch unberührt.

VGH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VGH ursächlich geworden ist.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen-über VGH geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever-mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

11.1. VGH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist VGH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Flugge-sellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald VGH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird VGH den Kunden informieren.

11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Flug-gesellschaft, wird VGH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemesse-nen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaf-ten, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von VGH oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von VGH einzusehen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. VGH wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerforder-nisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes ein-schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendi-gen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhal-ten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn VGH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3. VGH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde VGH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass VGH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. VGH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VGH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. VGH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäi-schen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und VGH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können VGH ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.3. Für Klagen von VGH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalrei-severtrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VGH vereinbart.


© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt | Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018


Reiseveranstalter:
Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH
VGH-Reisen
Geschäftsführer Holger Laurenz
Am Bahnhof 1
27318 Hoya
Tel. 04251 93 55 0
Fax 04251 93 55 39
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HRB 31000 Amtsgericht Walsrode

Verkehrsbetriebe
Grafschaft Hoya GmbH

Am Bahnhof 1
27318 Hoya

Fon (04251) 9355-0
Fax (04251) 9355-39
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Reisebüro Hoya

Am Bahnhof 1
27318 Hoya

Fon (04251) 9355-0
Fax (04251) 9355-39
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Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 10.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr

Reisebüro Sulingen

Bahnhofstraße 2
27232 Sulingen

Fon (04271) 5200
Fax (04271) 5203
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 10.00 bis 14.00 Uhr
Samstag von 10.00 bis 13.00 Uhr

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